Satzung der Stiftung Baubiologie - Architektur - Umweltmedizin

in Holzham 25, 83115 Neubeuern


Präambel

Stiftungszweck ist es, den Umweltgedanken im Bereich des Wohnens, Bauens und Siedelns nach nachhaltigen und umweltmedizinischen Prinzipien zu fördern.

§1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Baubiologie - Architektur - Umweltmedizin.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 83115 Neubeuern. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes und des öffentlichen Gesund­heitswesens bzw. der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von baubiologisch und um­weltmedizinisch sowie nachhaltig orientierten Forschungsarbeiten und Forschungs­projekten in folgenden Bereichen:
a. Forschungsprojekte hinsichtlich der Beziehung zwischen Mensch und gebauter Um­welt in gesundheitlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht;
b. Forschungsprojekte zur Entwicklung und Prüfung von Baustoffen, Installationen und Möblierung, die den Aspekten Umweltfreundlichkeit und Gesundheitsvorsorge ge­ recht werden;
c. Förderung von Demonstrationsprojekten, wie kostengünstig, ökologisch und gesund gebaut werden kann unter Beachtung der Förderung der Allgemeinheit.
3. Die Stiftung fördert weitere Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
    2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwec­ke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer­den. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
    3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
    4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstig­ten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
    5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§4
Grundstockvermögen

1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es betrug zum 31.12.2016 EUR 54.379,19.
2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
3. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft um­ geschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung können ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeschlagen oder zur Verrechnung mit Umschichtungsverlusten in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden.

§5
Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom. Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grund­stockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§6
Stiftungsvorstand, Vertretung der Stiftung

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist nicht befristet.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Stiftungsvorstand selbst durch Zuwahl. Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre­tenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet - außer im Todesfall -
a) mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
b) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Anfallende Auslagen werden er­setzt. Weitere Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten sie nicht.
Der Stiftungsvorstand führt die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsit­zende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

§7
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Te­lefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit­zende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
3.Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 8 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4.Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumen­tierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 dieser Satzung.
5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.

§8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

2. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnis­se geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
3. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sowie über Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mit­ glieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

§9
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen zu je einem Viertel an die nachfolgend genannten juristischen Personen, die es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi­ge, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, wobei Voraussetzung ist, dass die Begünstigten zum Zeitpunkt des Anfalls des Vermögens noch als gemeinnützig im Sinne der AO anerkannt sind.
Die juristischen Personen sind der Förderverein Kinder-Indiens e.V. mit Sitz in 83071 Step­hanskirchen, die Salem International Gemeinnützige GmbH mit Sitz in 95346 Stadtsteinach zur Verwendung für das Kinderdorf Kaliningrad, der Verband Baubiologie e.V. mit Sitz in 53474 Bad Neuenahr, sowie der Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e.V. mit Sitz in 21266 Jesteburg. Sind diese juristischen Personen im Zeitpunkt des Anfalls noch gemein­nützig, geht das gesamte Vermögen zu je einem Viertel an sie über.
Hat eine der oben genannten juristischen Personen ihre Gemeinnützigkeit verloren, be­stimmt der Stiftungsvorstand einen oder mehrere andere Anfallsberechtigte. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Dieser sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands oder andere wesentliche Änderungen, z. B. hinsichtlich der Steuerbegünstigung, un­verzüglich mitzuteilen.

§11
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.1996, von der Regierung von Oberbayern genehmigt mit Schreiben vom 30.12.1996 Az. 241-1222 RoLd 14, außer Kraft.

Ziele der STIFTUNG BAU

Umweltziele

Forschungsziele und Lehrinhalte

Informations- und Bildungsarbeit

Ökobilanzen und Energieeffizienz

Pilotprojekte und Auszeichnungen

 

STIFTUNG BAU

Netzwerk zur Förderung von umwelt- und gesundheitsverträglichen Produkten und nachhaltigen Bauweisen.

STIFTUNG BAU
Unterer Graben 65
D- 85354 Freising

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