Satzung

Präambel
Stiftungszweck ist es, den Umweltgedanken im Bereich des Bauens und Siedelns nach ökologischen und umweltmedizinischen Prinzipien zu fördern.

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Baubiologie – Architektur – Umweltmedizin. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 83115 Neubeuern.

§ 2
Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Übergeordnetes Ziel ist der Umweltschutz durch Förderung einer gesunden, ökologischen und sozialen Wohnumwelt.

2. Die Stiftung fördert im In- und Ausland (besonders in Entwicklungsländern) baubiologisch und umweltmedizinisch orientierte Forschungsarbeiten und -projekte in folgenden Bereichen:

a. Forschungsprojekte hinsichtlich der Beziehung zwischen Mensch und gebauter Umwelt in gesundheitlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht.

b. Forschungsprojekte zur Entwicklung und Prüfung von Baustoffen, Installationen und Möblierung, die den Aspekten umweltfreundlich/Gesundheitsvorsorge gerecht werden.

c. Förderung von Demonstrationsprojekten, wie kostengünstig, ökologisch und gesund gebaut werden kann, insbesondere auch Förderung von zukunftsweisenden Mustersiedlungen mit besonders hohen ökologischen Anforderungen, die insbesondere der Arbeitsbeschaffung und Fortbildung von Jugendlichen, der Altenhilfe und der Therapie von Umweltkrankheiten dienen.

d. Förderung von Hilfsmaßnahmen für wohnumweltgeschädigte Personen, die weder rechtlich ausreichende Entschädigungsleistungen noch staatliche Hilfe erhalten.

§ 3
Einschränkungen

1.Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigen.

3.Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus
DM 100.000,–,
- Deutsche Mark einhunderttausend -.

§ 5
Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6
Stiftungsvorstand

1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Zum ersten Vorsitzenden ernenne ich mich selbst auf Lebensdauer bzw. bis zur Niederlegung des Amtes. Die anderen beiden Vorstandsmitglieder werde ich nach erteilter staatlicher Genehmigung ernennen.
Eine frei werdende Stelle und meinen Nachfolger bestimme ich bis zu meinem Ausscheiden selbst. Nach meinem Ausscheiden ergänzt sie der Stiftungsvorstand durch Zuwahl und bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Weitere Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten sie nicht.

3. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

§ 7
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch ein mal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

2. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 8 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 dieser Satzung.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, sowie dem ggf. abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

§ 8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 9
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks an die nachfolgend genannte juristische Person, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, wobei Voraussetzung ist, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt des Anfalls des Vermögens noch als gemeinnützig im Sinne der AO anerkannt ist:

Die juristische Person ist der Verein Indienhilfe e.V. mit dem Sitz in Herrsching. Ist er im Zeitpunkt des Anfalls noch gemeinnützig, geht das gesamte Vermögen an ihn über. Hat er dagegen seine Gemeinnützigkeit verloren, geht das Vermögen an den Verein Leben bewahren e.V. mit dem Sitz in Straubing. Sollte auch dieser nicht mehr gemeinnützig sein, geht das Vermögen an den Bund Naturschutz e.V. mit dem Sitz in Bonn; sollte auch dieser nicht mehr gemeinnützig sein, geht das Vermögen an die Stiftung Pfennigparade mit dem Sitz in München.

Ist im Zeitpunkt des Vermögensanfalls keine der genannten Institutionen als gemeinnützig anerkannt, dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung erst nach Einwilligung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

§ 11
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.